Satzung
Satzung des Tierschutzvereines Hanau und Umgebung e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Hanau und Umgebung e. V. und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Hanau am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein hat den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung und gutem Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person, des Täters, zu veranlassen.
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.
- Der Verein betreibt ein Tierheim in Hanau. In diesem Tierheim wird die Aufnahme und Betreuung von Fund- und herrenlosen, sowie Abgabetieren durchgeführt. Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenverwalter.
- Von den Mitgliedern wird erwartet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereines zu dienen und diesen zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar den Zweck des Tierschutzes.
- Der Verein ist parteiunabhängig tätig.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage beim Eintritt in den Verein eine Fotokopie der aktuellen Satzung.
- Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.
- Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, können nicht in den Verein aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (schriftlich, sechs Wochen zum Jahresende) oder durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist oder wenn es den Verein oder die Tierschutzbestrebung schädigt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
- Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem um Aufnahme Nachsuchenden fest.
- Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
§ 7 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus: I. dem ersten Vorsitzenden, II. dem zweiten Vorsitzenden, III. dem Schriftführer, IV. dem Kassenverwalter, V. dem ersten Beisitzer, VI. dem zweiten Beisitzer.
- Die Wahl erfolgt jeweils auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit unentgeltlich aus.
§ 8 Vertretung des Vereins
Den Verein vertreten nach innen und außen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter, und zwar jeweils zwei hiervon gemeinsam.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt.
- Die Ladung soll 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht sein.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
§ 11 Fachausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben Fachausschüsse wählen.
§ 12 Hausordnung im Tierheim
Der Vorstand beschließt eine Hausordnung, die für alle Mitglieder und Gäste verbindlich ist.
§ 13 Das Hausrecht im Tierheim
Der Vorstand übt das Hausrecht aus.
§ 14 Einrichtung von Jugendgruppen
Der Vorstand kann Jugendgruppen einrichten, in denen die jugendlichen Mitglieder altersgerecht den Tierschutzgedanken und den Umgang mit Tieren lernen sollen.
§ 15 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Der Verein ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Hessen e. V. und des Deutschen Tierschutzbundes e. V.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an den Landestierschutzverband Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder und das Personal sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 18 Rechtstreitigkeiten
Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern sollen vereinsintern geklärt werden.
Die Satzung wurde in dieser Fassung auf der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2006 in Hanau am Main beschlossen.